Bereits in den vergangenen Jahren wurde mit dem Beschluss von Atom- und Kohleausstieg erkannt, dass der Ausbau der Erneuerbaren Energien intensiv vorangetrieben werden muss. Genehmigungshemmnisse rückten damit in den Fokus, Lösungen blieben jedoch weitgehend aus. Mit dem Regierungswechsel und der Ukraine-Krise hat die Sicherung der Energieversorgung mit heimischer Erneuerbarer Energie eine große Dynamik und Wichtigkeit erlangt. Die Genehmigung von Windenergieanlagen soll nun neu geordnet, standardisiert und vereinfacht und zugleich ein hohes Umweltschutzniveau gehalten werden.
Obwohl es um die Genehmigungspraxis geht, werden Praktiker aus den Behörden eher selten in die Prozesse zur Entwicklung von Lösungen eingebunden, obwohl dies helfen könnte, zielführende von wenig wirksamen Maßnahmen zu unterscheiden und bereits vorab einzuschätzen, ob neue Regelungen gut und reibungslos funktonieren werden.
Anlass genug also, aus Sicht einer Genehmigungsbehörde darzulegen, wie ein umfassender und konsistenter Rechtsrahmen für den Windenergieausbau aussehen könnte – der sich nicht nur auf (vermeintlich) beschleunigende, punktuelle Elemente fixiert, sondern auch gute und angemessene Umweltstandards und passende verwaltungsrechtliche Instrumente umfasst.
Überlegungen zur Umsetzung der RED-Novelle 2023/2413/EU (Januar 2024)
Das Konzept der „Beschleunigungsgebiete“ ist ein übergreifendes Konzept, das Plan- und Genehmigungsebene verbindet und mehrere fachrechtliche Bereiche integriert. Zur Umsetzung ist daher ein konsistentes und durchdachtes Konzept, eine sachgerechte und zielführende Auslegung des Richtlinientextes und eine Integration in das deutsche Planungs- und Genehmigungsrecht sowie die betroffenen Umweltgesetze in Form eines Artikelgesetz erforderlich. Das Dokumment enthält Überlegungen zur Umsetzung der RED-Novelle.
Formulierungsvorschläge Behördenbeteiligung, Entscheidung, Masseneinwendungen
und § 16b BImSchG (Mai 2023)
Dieses Dokument enthält Formulierungsvorschläge für Verfahrensregelungen des BImSchG und der
9. BImSchV, die eine beschleunigte Verfahrensführung unterstützen können, sowie einen Vorschlag für eine Neufassung des §16b BImSchG als Alternative zur BImSchG-Novelle 2023 (Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht – siehe hierzu Kommentierung unten).
Fachtext „Ein Rechtsrahmen für den Windenergieausbau“
Hierbei handelt es sich um eine aktualisierte Langfassung eines Fachartikels, der in Heft 11/2020 der Zeitschrift für Umweltrecht erschienen ist.
Formulierungsvorschläge für Gesetzesänderungen (August 2020)
Dieses Dokument enthält als Ergänzung zum Fachtext konkrete Formulierungsvorschläge für Gesetze und Gesetzesbegründungen.
Grafik zeitlicher Ablauf eines WEA-Projektes
Diese Grafik verdeutlicht, wie sich die oft genannten 5 Jahre für die Realisierung eines Windenergieprojektes zusammensetzen und welche Aspekte zu Verzögerungen im Verfahren führen können.
Übersicht zeitlicher Ablauf eines WEA-Projektes
Eine kompakte Darstellung der wesentlichen Zeitphasen eines WEA-Projektes.
Übersicht
Übersicht über Gesetzesentwürfe
und Kurzbewertung aus Sicht einer Genehmigungsbehörde
Die in 2020 begonnen Anmerkungen zu Gesetzesentwürfen werden nun fortgesetzt und erfassen auch Konzepte und Eckpunktepapiere der Bundesministerien.
Mit weiteren Änderungen des § 10 BImSchG und der 9. BImSchV soll eine Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Verfahren bewirkt werden. Auch § 16b BImSchG wird nochmals überarbeitet. Die Regelungen sind rechtshandwerklich schlecht umgesetzt, teilweise fehlerhaft und sind insgesamt als misslungen zu werten (siehe Anmerkungen zu den Verfahrensregelungen und zu § 16b BImSchG). Die beabsichtigte beschleunigende Wirkung wird daher weitgehend ausbleiben. Statt immer weiterer, unsystematischer und weitgehend wirkungsloser Einfügungen in das immissionsschutzrechtliche Verfahrensrecht sowie in § 16b BImSchG kann eine Verbesserung der Vollzugspraxis besser mit einem durchdachten Konzept in Form einer Kombination aus einer Bereinigung des Rechts um die misslungenen Einfügungen, der Untersetzung des Gesetzes mit Verwaltungsvorschriften und dem Wiederaufbau von leistungsfähigen Behördenstrukturen systematisch angegangen werden (siehe Formulierungsvorschläge für gesetzliche oder untergesetzliche Regelungen zur Behördenbeteiligung, Entscheidung, Masseneinwendungen und § 16b BImSchG)
Wind-an-Land-Gesetz (Referentenentwurf Stand 10.6.22)
Das Artikelgesetz enthält ein neues Windflächenbedarfsgesetz, mit dem den Bundesländern verbindliche Flächenziele für die Ausweisung von Windenergiegebieten vorgegeben werden. Anknüpfend an diese Flächenziele wird mit einer Änderung des BauGB ein neues, einfaches Planungsregime für die Ausweisung von Windenergiegebieten eingeführt, dass eine „normale“ Positivauswahl und -ausweisung der Flächen erlaubt und die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 für WEA außerhalb der ausgewiesenen Windenergiegebiete entfallen lässt, sofern die Flächenzielvorgaben erfüllt sind. Der Gesetzentwurf setzt somit das bereits seit langem erforderliche einfache Planunsgregime um, dass sowohl den Flächenbedarf sichert als auch eine räumliche Steuerung des Windenergieausbaus gewährleistet. Bemerkenswert ist das Aufgreifen eines Vorschalgs der EU, für die Windenergiegebiete (sog. „go-to-Gebiete“) anzunehmen, dass bei der dortigen Errichtung und dem Betrieb von WEA auf Grund der Auswahl konfliktarmer Flächen nicht gegen artenschutzrechtliche Verbote verstoßen wird. Der Gesetzentwurf ist als gelungen zu bewerten, es gibt jedoch noch einige Verbesserungsvorschläge aus Sicht der Behördenpraxis.
Im Eckpunktepapier wird ein Konzept für eine bundesweit einheitliche Regelung des Tötungsverbots windenergiesensibler Vogelarten skizziert. Diese Eckpunkte müssen noch zu einem schlüssigen, detaillierten Regelungssystem ausgearbeitet werden. Hierzu habe ich einige Anmerkungen und Anregungen aus Sicht der Behördenpraxis und eine Übersicht über die derzeitigen Artenschutzleitfäden der Bundesländer zusammengestellt.
Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen
Mit diesem Gesetz führt NRW Entprivilegierungsabstände gemäß § 249 Abs. 3 BauGB ein. Es schöpft dabei die zulässige Obergrenze des Abstandes von 1000 m aus. Windenergieanlagen sind demnach nur noch in Abständen von mehr als 1000 m zu Gebieten, in denen Wohnen nicht nur ausnahmsweise zulässig ist, privilegiert. Auf die weitergehendeBezugnahme auf mehr als 10 in Zusammenhang stehende Wohnhäuser, wie es der Referentenentwurf vorsah, wurde im in den Landtag eingebrrachten Gesetzentwurf verzichtet. Stattdessen soll die Abstandsregelung auch in Bezug auf Außenbereichssatzungen gelten.
Ausgewiesene Konzentrationszonen in Flächennutzungsplänen mit wirksamer Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB sind von der Entprivilegierung ausgenommen. Dies führt zu der unschönen Konsequenz, dass die Wirksamkeit von Flächennutzugsplänen nun unter einem weiteren Aspekte zu überprüfen ist. Vorranggebiete in Regionalplänen werden zwar durch die Abstandsregelung entprivilegiert. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Vorranggebiete unwirksam oder funktionslos werden, da Vorranggebiete nicht von der Privilegierung der vorrangigen Nutzung abhängig sind. In der gemeindlichen Planung sind die Vorranggebiete weiterhin zu beachten und dürfen nicht mit konfligierenden Planungen belegt werden.
Da es sich nicht um eine Verbotsregelung, sondern lediglich um eine Entprivilegierung handelt, kann die Gemeinde jederzeit mit einem Bebauungsplan Baurecht für WEA in diesen Bereich schaffen. Entgegen der Darstellung in der Gesetzesbegründung ist dies nicht ein „besonderes Zugeständnis“ der Landesregierung, um den Gemeinden merh Planungsspielräume zu eröffnen, sondern der Landesregierung ist es rechtlich gar nicht möglich, diese Räume vollständig für eine Bauleitplanung für WEA zu sperren. Für die Gemeinden stellen die entprivilegierten Bereich als keine harten Tabuzonen im Rahmen einer Konzentrationszonenplanung dar. Wie die Rechtsprechung diese Gebiete in die Ausweisungsmethodik von Komzentrationszonen einordnen wird, ist noch offen. Entweder sie gehören von vorn herein nicht zum Planungsraum, weil dort kein Steuerungsbedürfnis nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB besteht oder sie werden als weiche Tabuzone eingestuft, da sie dem planerischen Zugriff der Gemeinde unterliegen.
Gemeinden mit bestehender Konzentrationszonenplanung müssen zudem zukünftig darauf achten, dass sie mit der Ausweisung von Gebieten, in denen Wohnen nicht nur ausnahmsweise zulässig ist, ggf. ihre bestehenden Konzentrationszonen entprivilegieren, somit in ihr gesmträumliches Konzept eingreifen und eine Überprüfung, ob weiterhin substanziell Raum geschaffen wird, erforderlich wird.
Für laufende Genehmigungsanträge greift die neue Regelung nicht, wenn sie zum Stichtag 23.12.20 vollständig waren. Für bereits genehmigte WEA oder zum v.g. Stichtag vollständige Anträge ist ein Typwechsel auf einen Typ vergleichbarer größe zulässig.
Aus der Entprivilegierungsregelung ergeben sich eine Fülle von rechtlichen Zweifelsfragen, die sowohl die Genehmigungsbehörden als auch die planenden Gemeinden belasten werden und von denen offen ist, wie die Rechtsprechung sie klären wird.
Das Gesetz wird voraussichtlich in der Landtagssitzung am 01.07.21 beschlossen werden.
Gesetz zur Umsetzung von Art. 15, 16 der Richtlinie EU 2018/2001 – beschlossen –
(Gesetzentwurf vom 17.03.21)
(Änderung gemäß Ausschussdrucksache vom 17.03.21)
Die Richtlinie EU 2018/2001 (EE-Richtlinie) fordert, dass Antragstellern die Möglichkeit eröffnet werden muss, sich für alle erforderlichen Zulassungen für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage einschließlich des Netzanschlusses sowie für Biokraftstoffe, nur an eine einzige, zentrale Anlaufstelle zu wenden. Dies darf nicht mit einer einzigen „Genehmigungsbehörde“ verwechselt werden, denn die EE-Richtlinie sieht vor, dass die zentrale Anlaufstelle die eingereichten Unterlagen an die zuständigen Behörden weiterreicht und dort das reguläre Genehmigungsverfahren durchgeführt wird. Die zentrale Anlaufstelle nimmt also dem Antragsteller lediglich das Wissen um die erforderlichen Zulassungen und die zuständigen Behörden sowie den Kontakt mit mehreren Behörden ab. Eine weitergehende Koordinierungs- oder gar Aufsichts- und Weisungsfunktion kommt der einheitlichen Stelle somit nicht zu – mit ihrer Einrichtung und Inanspruchnahme dürfen also keine falschen Erwartungen an die Lösung von Konflikten bei der konkreten Abwicklung der Zulassungsverfahren verbunden werden. Während bei Photovoltaikanlagen, Mini-BHKW u.ä. eine solche zentrale Anlaufstelle für den Laien-Antragsteller sicherlich hilfreich ist, liegt das Problem bei bei der Genehmigung von Windenergie- und Biogasanlagen nicht darin, dass die (professionellen) Antragsteller nicht wüssten, welche Zulassungen einzuholen sind und welche Behörden hierfür zuständig sind. Die Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle wird also für diese Anlagenarten kaum praxisrelevant sein.
Die Umsetzung durch die vorgesehenen Änderungen des BImSchG und des WHG sind allerdings zur Umsetzung der Anforderungen der EE-Richtlinie unzureichend. Bereits im Immissionsschutzrecht werden nicht alle Zulassungsarten erfasst (z.B. Anzeigen nach § 15 BImSchG, Zulassung von Biobrenn- und -kraftstoffen), ebenso im Wasserrecht (z.B. Zulassung von Anlagen in und an Gewässern, Indirekteinleitungen u.ä.). Darüberhinaus ist das Naturschutzrecht anscheinend vollständig übersehen worden (Eingriffsverfahren, Ausnahmen und Befreiungen), denn auch hier bestehen außerhalb von Bau- und BImSchG-Genehmigungen regelmäßig Zulassungserfordernisse, z.B. für die Zuwegungen und die Leitungslegung, die nicht von der BImSchG-Genehmigung erfasst sind und meist auch nicht baugenehmigungspflichtig sind. Hinzutreten können zahlreiche andere Rechtsbereiche im Bundes- und Landesrecht (Luftfahrt- und Straßenrecht, Denkmalrecht, Arbeitsschutz, Flurbereinigungsrecht, Waldumwandlung usw.). Der Bundesgesetzgeber hat hier also offensichtlich die Komplexität des Anlagenzulassungsrechts nicht überblickt. Darüber hinaus indiziert die Formulierung, dass die einheitliche Stelle darüber informieren soll, welche „weiteren einheitlichen Stellen für EE-Vorhaben zuständig sind“ ebenfalls eine unzureichende Umsetzung, da für eine EE-Anlage einschließlich Netzanschluss gerade ja nur eine einheitliche Stelle zuständig sein darf. Schließlich werden in der Begründung und der Begleitdokumentation oft die „einheitliche Stelle“ und die „zuständige Genehmigungsbehörde“ verwechselt und vermischt.
Das Verfahren über die einheitliche Stelle soll über die §§ 71a-71e VwVfG abgewickelt werden, was bisher für die ebenfalls europarechtlich geforderte einheitliche Stelle für den Dienstleistungssektor genutzt wird. Die §§ 71a-71e VwVfG sind daher nicht auf die materiellen und formellen Anforderungen des komplexen Anlagenzulassungsrechts zugeschnitten. So können Zustimmungsfiktionen, die durch einen Fristablauf bedingt sind, nicht durch den Eingang von Unterlagen bei der einheitlichen Stelle (die ggf. erst mit größerer Verzögerung an die zuständige Zulassungsbehörde weitergeleitet werden) ausgelöst werden. Auch die Frage, wie eine formale Zustellung über die einheitliche Stelle erfolgen soll, ist nicht geregelt. Einige Regelungen stehen in Konflikt mit dem BImSchG-Verfahrensrecht, so dass sie von diesem wiederum verdrängt würden. Und schließlich ist die Frage zu klären, wie Bundes- und Länder-VwVfG, die ggf. abweichende Regelungen in ihren §§ 71a-71e treffen, anzuwenden sind, wenn Bundes- und Landesbehörden (verschiedener Länder) in einem konkreten Verfahren zusammenwirken müssen.
Darüber hinaus enthielt der Gesetzentwurf der Bundesregierung einen kurz gefassten § 16b BImSchG, mit dem versucht wurde, den Prüfumfang bei einer Änderungsgenehmigung für ein Repowering zu definieren. Durch den Umweltausschuss wurde § 16b BImSchG um eine Mischung aus verfahrens- und materiellrechtlichen Regelungen erweitert und modifiziert. Darüber hinaus wurden in § 10 BImSchG Einfügungen vorgenommen. Die durch den Umweltausschuss vorgenommenen und nun durch den Bundestag beschlossenen Formulierungen müssen als vollständig misslungen deklariert werden und stehen leider beispielhaft für die derzeitigen dysfunktionalen Prozesse zu einem Rechtsrahmen für den Windenergieausbau (siehe hierzu eine detaillierte Textanalyse).
Baulandmobilisierungsgesetz – in Kraft getreten –
Das Baulanmobilisierungsgesetz dient primär dazu, dem Bedarf nach Wohnraum in Räumen mit knappem Wohnraum nachzukommen. Er enthält allerdings auch Regelungen für den nicht von Wohnungsknappheit betroffenen ländlichen Raum. Es richtet eine neue Gebietskategorie „dörfliches Wohngebiet“ ein und lässt statt drei nun fünf „fremde“ Wohneinheiten auf landwirtschaftlichen Hofstellen zu. Von den zulässigen Nutzungsarten kann dem „dörfliche Wohngebiet“ kein höherer Schutzanspruch zukommen als den bereits etablierten Dorf- und Mischgebieten. Allerdings ist zu befürchten, dass Anwohner mit dieser Gebietskategorie „schönes Wohnen auf dem Land“ verbinden und somit einen höheren Schutzanspruch erwarten. Immissionsschutzkonflikte mit Windenergie- und Biogasanlagen (sowie landwirtschaftlichen Betrieben) sind hier also vorprogrammiert. Es wird entscheidend darauf ankommen, welcher Schutzanspruch dem „dörflichen Wohngebiet“ in der notwendigen Folgeänderung der TA Lärm (und der GIRL/TA Luft-Entwurf) zugeordnet wird. Für die Windenergie ergibt sich des Weiteren die Frage, wie das „dörfliche Wohngebiet“ bzw. die fünf fremden Wohneinheiten einer landwirtschaftlichen Hofstelle im Rahmen zu erwartender Länder-Abstandsregelungen nach § 249 Abs. 3 BauGB behandelt wird. Nach der NRW-Mindestabstandsregelung (siehe oben) gilt der 1000 m – Entprivilegierungsabstand auch in Bezug auf dörfliche Wohngebiete.
Gesetzentwurf der Bundesregierung enthielt die hilfreiche Klarstellung, dass die Kompensation für den Eingriff in Natur und Landschaft auch im Rahmen von Bebauungsplänen durch ein Ersatzgeld geregelt werden kann, denn die Abwicklung über Naturalkompensation ist derzeit für Bebauungspläne für Windenergieanlagen auf Grund des hohen Flächenbedarfs und der Vorleistung durch die Gemeinde ein relevantes Praxisproblem. Eine solche Regelung ist vor dem Hintergrund der zu erwartenden Länder-Abstandsregelungen, die rechtlich eine teilweise Entprivilegierung darstellen und somit vermehrt die Bereitstellung von Flächen für die Windenergie über Bebauungspläne erfordern, von besonderer Wichtigkeit. Im Gesetzgebungsprozess wurde zunächst auch die Wichtigkeit dieser Regelung für die gemeindliche Bauleitplanung (speziell der Ausweisung zusätzlicher Wohnbauflächen) hervorgehoben. Allerdings wurde zum Ende des Gesetzgebungsverfahrens die Regelung zum Ersatzgeld doch aus dem Gesetz gestrichen, so dass es bei der bisherigen strittigen Rechtslage bleibt.
Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen (BR-Drs. 456/20) – in Kraft getreten –
nach dem neu eingefügten § 63 BImSchG entfällt die aufschiebende Wirkungen von Rechtsbehelfen, die Dritte gegen BImSchG-Genehmigungen von Windenergieanlagen einlegen.
Durch den gesetzlich festgelegten Wegfall der aufschiebenden Wirkung entfällt die Beantragung des Anlagenbetreibers und ggf. Anordnung der sofortigen Vollziehung der aufschiebenden Wirkung durch die Genehmigungsbehörde. Hierdurch erspart der Anlagenbetreiber die Gebühr für eine derartige Anordnung. Sofern kein förmliches Genehmigungsverfahren durchgeführt wurde, kam es nach alter Rechtslage bei Einlegung eines Rechtsbehelfs zur Verfügung einer Bau- bzw. Betriebsunterbrechung bis ggf. eine Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgte; diese Unterbrechung entfällt mit der vorgesehenen Regelung. Da Genehmigungen für Windenergieanlagen inzwischen nahezu vollständig im förmlichen Genehmigungsverfahren erteilt werden, muss ein Rechtsbehelf unmittelbar nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung eingelegt werden, so dass bereits zu diesem Zeitpunkt und damit zeitlich deutlich vor Baubeginn die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgen kann, so dass der v.g. Vorteil der Vermeidung von Bauunterbrechungen kaum noch zum Tragen kommen wird. Eilverfahren vor Gericht werden durch den Entfall der aufschiebenden Wirkung nicht vermieden, denn der Dritte kann wie auch heute jederzeit bei Gericht die (Wieder-)Herstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs beantragen. Ordnet dann das Gericht die aufschiebende Wirkung an, muss nach wie vor eine Bau- oder Betriebsunterbrechung erfolgen. Da keine Übergangsregelung getroffen wurde, entfällt die aufschiebende Wirkung auch in Rechtsbehelfsverfahren, die bereits vor Inkrafttreten von § 63 BImSchG anhängig waren.
Darüberhinaus wurde in § 48 Abs. 1 VwGO eine neue Nr. 3a eingefügt, nach der nun die Oberverwaltungsgerichte erstinstanzlich für alle Streitigkeiten zuständig sind, die die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von WEA mit mehr als 50 m Gesamthöhe betreffen. Erfasst sind also nicht nur BImSchG-Genehmigungen, sondern auch nicht von der Konzentrationswirkung erfasste Zulassungen, separate Genehmigungsverfahren, die in Verbindung mit Änderungsanzeigen nach § 15 BImSchG erfolgen, Ordnungsverfügungen und Kostenbescheide.
Fazit: § 63 BImSchG wird von der Gebührenersparnis abgesehen kaum praxisrelevante Vorteile bringen. Durch die erstinstanzliche Zuständigkeit wird sich der Zeitraum bis zur ersten Entscheidung über einen Rechtsbehelf verlängern. Da sich nun deutlich weniger Gerichte mit Rechtsfragen zur Windenergie beschäftigten, ist zu hoffen, dass die Divergenz der Rechtsprechung tendenziell abnehmen wird.
EEG 2021 – in Kraft getreten –
Zum EEG 2021 sollen hier nur die Schnittstellen zum Genehmigungs- und Planungsrecht betrachtet werden.
Die Klarstellung des Gesetzgebers in § 1 Abs. 5 EEG, dass der Ausbau der Erneuerbaren Energien nicht nur im öffentlichen Interesse liegt, sondern auch der öffentlichen Sicherheit dient, ist hilfreich hinsichtlich europarechtlicher Zweifelsfragen zur Erteilung von artenschutzrechtlichen Ausnahmen in Bezug auf Vogelarten. Allein dies reicht jedoch weder zur Rechtssicherheit noch zur Vereinfachung der Abarbeitung des Themas Artenschutz im Genehmigungsverfahren aus. § 1 Abs. 5 EEG kann also nur eine Vorbereitung für untergesetzliche naturschutzrechtliche Regelungen sein, macht die Notwendigkeit derartiger Regelungen jedoch nicht entbehrlich.
§ 36f stuft nun nicht nur die Erteilung von Änderungsgenehmigungen, sondern auch die Erteilung von Neugenehmigungen für dasselbe Projekt als unschädlich für den Vergütungszuschlag ein. Dies klärt die divergierend Behördenpraxis und Rechtsprechung bei der genehmigungsrechtlichen Behandlung von Änderungen von der EEG Seite aus und ist daher als positiv zu bewerten. Die genehmigungsrechtlichen Probleme bei der Änderung von Windenergieanlagen, insbesondere beim Typwechsel und Repowering, sowie die genehmigungsrechtliche Behandlung des (teilweisen) Wiederaufbaus nach Havarie (Neugenehmigung oder Änderungsgenehmigung, materieller Prüfumfang bei Änderungsgenehmigungen) bleiben aber von der rein EEG-rechtlichen Regelung unberührt und bedürfen dringend einer fachrechtlichen Regelung (siehe oben stehenden Fachtext).
Die Verlängerungsmöglichkeit der Gültigkeit des Zuschlags im Falle von laufenden Klageverfahren des § 36e ist nach wie vor unzureichend, da sie weiterhin auf Anlagen mit vollziehbarer Genehmigung beschränkt ist. Diese Anlagen können aber – gerade wegen der Vollziehbarkeit – realisiert werden, was auch in der Praxis regelmäßig erfolgt, so dass diese Anlagen keine Verlängerung der Gültigkeit benötigen. Eine Verlängerung wird hingegen für die Windenergieanlagen benötigt, bei denen eine Klage aufschiebende Wirkung entfaltet, was auch bei der beabsichtigen Einführung eines § 63 BImSchG, dass die Einlegung eines Rechtsbehelfs zunächst nicht unmittelbar eine aufschiebende Wirkung entfaltet, jederzeit durch Anordnung des Gerichts eintreten kann. Denn gerade bzw. nur in Fällen mit aufschiebender Wirkung ist die Umsetzung des Projektes rechtlich gehemmt. Nach Einführung von § 63 BImSchG wird sich also die Fallkonstellation ergeben, dass die Projekte mit einer vollziehbaren Genehmigung an der Ausschreibung teilnehmen und mit dem Bau beginnen, aber dann ggf. bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht keine Möglichkeit auf Verlängerung der Gültigkeit des Zuschlags haben. Selbst bei Verlängerung des Zuschlags wird die begrenzte Zeitdauer von 18 Monaten auf Grund der ebenfalls geplanten Verlagerung der erstinstanzlichen Zuständigkeit auf das OVG voraussichtlich nicht ausreichen, um in dieser Zeit sowohl das Gerichtsverfahren als auch den Bau abzuschließen. Die Annahme der Gesetzesbegründung, dass eine erneute Teilnahme am Ausschreibungsverfahren vorteilhaft für den Betreiber sei, steht in Widerspruch zur gleichzeitig beabsichtigten Intensivierung des Wettbewerbs, bei dem sicherlich mehrere Jahre alte Projekte nur geringe Chancen haben werden, sich gegen Projekte mit aktuellen WEA-Typen durchzusetzen. Ein bereits begonnenes Projekt würde dann zum Totalschaden. Die grundlegende Fehlkonstruktion des § 36e EEG wird also auch in der aktuellen Novelle nicht behoben.
Mit diversen Regelungen soll der Wettbewerbsdruck verstärkt und die Vergütung abgesenkt werden (z.B. Degression des maximalen Gebotswertes, Förderung der 60%-Standorte, Südquote). Hinzu kommt das Entfallen der Vergütung bei negativen Strompreisen. Hier ist aus der Erfahrung der Genehmigungs- und Fachbehörden zu erwarten, dass sich dies negativ auf die Qualität der Anlagen sowie die Umweltstandards auswirken wird. Der Gesetzgeber hat sich also für eine „finanzielle“ Lösung entschieden, was zu materiellen Fehlentwicklungen führen kann. In Verbindung mit den stetig wachsenden Abständen auf Grund der optisch bedrängenden Wirkung sowie den zu erwartenden Länderabstandsregelungen nach § 249 Abs. 3 BauGB wird es zu einer heute bereits zu beobachteten Verringerung der akustischen Qualität von Windenergieanlagen kommen, die die immissionsmindernder Wirkung der Abstände zur Wohnbebauung nivelliert und zu einer höheren allgemeinen Verlärmung des Freiraums führt. Des Weiteren ist mit vermehrten Klagen gegen naturschutzrechtliche Auflagen zu rechnen, die derzeit trotz uneindeutiger oder fehlender Rechtsgrundlage durch die Anlagenbetreiber akzeptiert werden. Mit dem Entfallen der Vergütung bei negativen Strompreisen sollen explizit auch Speichertechnologie angereizt werden. Hier sollte der Gesetzgeber nicht vergessen, diese von ihm gewünschten Technologien auch durch Anpassung des Genehmigungsrechts genehmigungsfähig zu machen (was in der Vergangenheit wie das Beispiel Abwärmenutzung von Biogasanlagen eindringlich gezeigt hat, stets vergessen wurde).
Die Gesetzesbegründung geht davon aus, dass Anlagen nach Ablauf der regulären EEG-Vergütungsdauer allein mit der am freien Strommarkt zielbaren Vergütung betrieben werden können. Lediglich Anlagen bis 100 kW erhalten daher eine ebenfalls nicht deutlich höhere Anschlussvergütung in Höhe des Jahresmarktwertes für einen relevanten Zeitraum vom 7 Jahren. Windenergieanlagen mit weniger als 100 KW Leistung erzeugen allerdings nur sehr geringe Strommengen, an denen kein besonderes öffentliches Interesse besteht; zudem sind sie oft sog. „Hofstellenanlagen“ und können nach Ende der EEG-Vergütung oft sinnvoller zum Eigenverbrauch genutzt werden. Anlagen mit mehr als 100 kW erhalten lediglich bis Ende 2021 zur Überbrückung der durch die Corona-Pandemie noch niedrigeren Strommarktpreise die v.g. Anschlussvergütung nach EEG. Nach Rückmeldung durch die Anlagenbetreiber ist aber auch die im Zeitraum vor der Corona-Pandemie am freien Strommarkt erzielbare Vergütung für WEA mit deutlich mehr als 100 kW (also z.B. die typischen WEA der ersten Ausbauwelle zwischen 500 und 2300 kW) nicht auskömmlich für einen wirtschaftlichen Weiterbetrieb. Durch die Investitionsunsicherheit, die in den ersten Jahren nach Einführung des Ausschreibungsregimes herrschte, ist die Projektierung von Repowering für die zeitnah vom Vergütungsende betroffenen Inbetriebnahmejahrgänge 2002 und früher verspätet angelaufen, so dass der Zeitraum der Anschlussvergütung bis Ende 2021 zum übergangsweisen Weiterbetrieb der Altanlagen nicht ausreichend ist. Für genehmigungsrechtlich nicht repoweringfähige Projekte (hier bilden insbesondere die Abstände auf Grund der optisch bedrängenden Wirkung sowie ggf. die neuen Mindestabstände nach § 249 Abs. 3 BauGB das zentrale Hindernis) bietet die EEG-Novelle keine Perspektive für einen Weiterbetrieb.
Schließlich wird eine Monitoring der Zielerreichung eingeführt. Um die Ausbauziele zu erreichen, ist sicherlich ein stringentes Umsetzungskonzept notwendig, da ein Ausbau „per Zufall“ wie er bisher geschah, derzeit an seine Grenzen stößt. Das in § 98 EEG vorgesehene Monitoring ist hierzu ein erster Schritt. Neben den Daten zu ausgewiesenen Flächen und erteilten Genehmigungen soll ggf. auch für Hemmnisse und Ursachen für die Zielverfehlung berichtet werden. Hier wäre es hilfreich und zielführend, wenn die Vollzugsebene, also die Planungs- und Genehmigungsbehörden nicht nur zur Datenlieferung, sondern auch zur Darlegung der tatsächlichen Praxisprobleme einbezogen würden. Es bleibt abzuwarten, wie viel der „Alltagsrealität“ auf dem langen Dienstweg von den Vollzugsbehörden bis zur Bundesregierung ankommen wird. Als Reaktion auf eine Zielverfehlung ist nur eine Anpassung der Ausbauziele und Ausschreibungsmengen vorgesehen (Verordnung nach § 88c EEG (neu)), nicht jedoch fachrechtliche Reaktionen des Bundes- und Landesgesetzgebers, so dass die Berichtspflicht zu genehmigungs- und planungsrechtlichen Hemmnissen daher ins Leere läuft. Eine Verpflichtung der Bundesländer, einen spezifizierten Beitrag zur Erreichung der Ziele zu leisten, ist allerdings nicht vorgesehen. Verbesserungen des Genehmigungs- und Planungsrechtsrahmens sind also von dem vorgesehenen Monitoring nicht zu erwarten.